Dachflächen älterer Gebäude dienen oft als Zugang zu technischen Räumen wie Lüftungsanlagen oder Lifträumen, die regelmässig gewartet werden müssen. Der Zugang erfolgt meist über eine Dachluke oder ein Treppenhaus, häufig jedoch ohne Geländer oder andere feste Sicherungen. «Anschlageinrichtungen für die Nutzung von PSA sind in der Praxis nicht immer ideal, da Anlagen für Wartungsarbeiten ohne grossen Aufwand erreichbar sein müssen. Müssen in solchen Situationen Geländer oder andere kollektive Absturzsicherungen nachgerüstet werden?» Diese Frage stellt Willi Büchel, Leiter Technik, Areal, SIBE bei der Stiftung Ostschweizer Kinderspital.
Martin Graf, Experte Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Suva, antwortet:
«Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, auf Dächern dauerhafte und sichere Zugänge zu technischen Anlagen oder fest montierte Geländer für deren Wartung einzurichten, gibt es im Schweizer Baurecht nicht. Anerkannte Regeln der Technik legen jedoch fest, mit welchen permanenten Schutzeinrichtungen ein Dach – abhängig von den zu erwartenden Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten – auszustatten ist. Das Suva-Merkblatt «Anschlageinrichtungen auf Dächern wollen geplant sein» (www.suva.ch/44096.D) zeigt auf, in welchen Situationen Geländer erforderlich sind und unter welchen Voraussetzungen Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zulässig sind. Fehlen bei bestehenden Gebäuden fest installierte Dachzugänge oder Geländer, hat der Arbeitgeber des Betriebs, dessen Mitarbeitende das Dach betreten, dafür zu sorgen, dass ein sicherer temporärer Zugang sowie geeignete Absturzsicherungen bereitgestellt werden. Für entsprechende Arbeiten gelten die Bestimmungen der Bauarbeitenverordnung (BauAV; SR 832.311.141). Diese sind im Suva-Merkblatt «Arbeiten auf Dächern» erläutert (www.suva.ch/44066.D).
Bei gewerblichen, industriellen oder öffentlichen Bauten verlangt das zuständige Arbeitsinspektorat des Kantons oder bei Bundesbauten das SECO – gestützt auf das Arbeitsgesetz und die Verordnung über die Unfallverhütung – je nach Situation geeignete Massnahmen, damit Dächer sicher betreten und begangen werden können. Falls notwendig, setzt es diese auch durch.
In der Verordnung über die Unfallverhütung Art. 17 (VUV; SR 832.30) steht ausserdem: Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, sind so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmern sicher begangen werden können. Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmern verhindern.»
Fazit
Für Betreiber bedeutet das: Auch wenn bei bestehenden Gebäuden nicht zwingend nachträglich Geländer vorgeschrieben sind, entbindet dies nicht von der Verantwortung für sichere Wartungsbedingungen. Entscheidend ist die Nutzung: Je nach Art, Häufigkeit und Dauer der Arbeiten sind geeignete Schutzmassnahmen festzulegen.
Ohne kollektive Sicherungen wie Geländer gilt in der Regel ein Gefahrenbereich mit hoher Absturzgefahr von mindestens zwei Metern zur Absturzkante. Mitarbeitende sollten sich für Wartungsarbeiten ausserhalb dieses Gefahrenbereichs bewegen können. Und Bereiche mit Absturzgefahr sind mit rot-weissen Latten oder Ketten klar abzuschranken. Dies ersetzt jedoch keine Absturzsicherung für Instandhaltungsarbeiten in den Bereichen mit hoher Absturzgehfahr. Die Wahl geeigneter Schutzmassnahmen basiert auf einer systematischen Beurteilung der Dachnutzung.
Wichtige Dokumente
Anschlageinrichtungen auf Dächern wollen geplant sein: www.suva.ch/44096.D
Arbeiten auf Dächern – so bleiben Sie sicher oben: www.suva.ch/44066.D
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