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Grosraumbüro mit vielen Arbeitsplätzen und
Foto: Sarah Bäumer, Lernende der Fröhlich Info AG, mit KI erstellt

Mein Problem ist … der Umgang mit nachträglich angeordneten Änderungen trotz ArGV-3-Vorgaben

Die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz regelt den Schutz von Gesundheit und Wohlbefinden der ­Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz. Wie sollen Unterhaltsverantwortliche damit umgehen, wenn nach der Abnahme von oben verordnete Änderungen vorgenommen werden sollen, die den gesetzlichen Vorgaben widersprechen?

«Büroräume werden gemäss ArGV 3, Art. 24 geplant und abgenommen. In der Praxis kommt es jedoch vor, dass nachträglich zusätzliche Arbeitsplätze eingerichtet werden, obwohl Raumgrösse, Lüftungskapazität, Licht und Akustik nicht dafür ausgelegt sind. Wenn die Betriebsleitung dies aber verlangt, stellt sich die Frage: Darf sich ein Mitarbeitender der Technik unter Verweis auf die gesetzlichen Vorgaben weigern? Wie soll er sich in dieser Situation korrekt verhalten, und an wen kann er sich im Zweifelsfall wenden?» Diese Frage stellt Willi Büchel, Leiter Technik, Areal, SIBE bei der Stiftung Ostschweizer Kinderspital.

Arbeitsinspektor Adrian Bieri von WAS Wirtschaft Arbeit Soziales Luzern nimmt Stellung:
«Im Grundsatz hat jede arbeitnehmende Person das Recht ihre Vorgesetzten, in diesem Fall den Betriebsleiter, auf die gesetzlichen Vorgaben hinzuweisen, welche für die Gestaltung von Büroräumen im Art. 24 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) beschrieben sind. Am besten in schriftlicher Form. Denn gemäss Art. 6 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes (ArG) hat der Arbeitgeber die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmenden nach Möglichkeit vermieden werden. Unter Abs. 3 ist zudem erwähnt, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden zur Mitwirkung für den Gesundheitsschutz heranziehen soll, was bedeutet: Auch die Meinung der Mitarbeitenden ist bei der Gestaltung der Arbeitsplätze anzuhören.

Eine Arbeit gegenüber dem Betriebsleiter zu verweigern, könnte hingegen zu einer arbeitsrechtlichen Konsequenz führen. Wichtig ist, dass eine Verweigerung gut begründet sein muss, etwa mit einer möglichen Gesundheitsgefährdung durch zu enge Arbeitsbedingungen. Andernfalls kann ein vertragswidriges Verhalten vorliegen, das den Arbeitgeber zu Sanktionen berechtigen könnte.

Dazu muss man folgendes wissen: Das Arbeitsrecht ist im Wesentlichen im ­Obligationenrecht (OR) geregelt (Verträge, Lohn, Kündigung, Ferien, usw.), während das Arbeitsgesetz (ArG) ein spezifisches Bundesgesetz innerhalb dieses Rechtsgebiets ist, das sich hauptsächlich auf den Gesundheitsschutz (Arbeits- und Ruhezeiten, Pausen, Nachtarbeit, Jugendschutz, usw.) konzentriert. Das bedeutet, dass arbeitsrechtliche Fragen aus dem Obligationenrecht nicht in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsinspektorate fällt. Diese vollziehen in der Schweiz ausschliesslich das Arbeitsgesetz (ArG) und das Unfallversicherungsgesetz (UVG) sowie die dazugehörigen Verordnungen. Die Arbeitsinspektorate sind somit für Gesundheits- und Arbeitssicherheit zuständig, nicht aber für arbeitsvertragliche Streitigkeiten.

Was heisst das nun für die Frage von Willi Büchel?
Zeigt ein Gespräch mit dem Betriebsleiter keine positive Wirkung, kann sich der Mitarbeitende – falls vorhanden – an die Arbeitnehmervertretung (z. B. Personalkommission) des Betriebs wenden, um dort Unterstützung zu erhalten. Ist eine solche nicht vorhanden oder bleibt auch deren Intervention ohne Wirkung, können sich betroffene Arbeitnehmende beim Arbeitsinspektorat des jeweiligen Kantons melden und die vorhandene Situation schildern.

Dabei kann die meldende Person wählen, ob eine Routineinspektion durch das Arbeitsinspektorat erfolgen soll, bei der die Beschwerde vertraulich behandelt wird, oder ob dem Arbeitsinspektorat die Berechtigung erteilt wird, den Arbeitgeber über die Beschwerde zu informieren.

Stellt das Arbeitsinspektorat bei der Kontrolle eine Abweichung der gesetzlichen Auflagen und Bedingungen fest, werden diese sowie die notwendigen Mass­nahmen zum Schutze der Gesundheit schriftlich festgehalten und den Verantwortlichen des Betriebs mit der Aufforderung diese bis zum vereinbarten Termin umzusetzen, zugestellt. Werden die Massnahmen nicht umgesetzt, werden diese mittels einer Verfügung behördlich angeordnet.»

www.was-luzern.ch

Experten fragen Experten Bieri Adrian WAS

Der Experte Adrian Bieri,
Arbeitsinspektor von WAS Wirtschaft Arbeit Soziales Luzern.

Gut zu wissen

Nebst den kantonalen Behörden ist der Interkantonale Verband für Arbeitnehmerschutz (IVA) eine weitere Anlaufstelle, an die sich Arbeit­nehmende mit solchen und ähnlichen Fragen wenden können.

www.iva-ch.ch

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