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Bäume und Sträucher richtig zurückschneiden

Grundstücke, die entlang von Strassen/Wegen bepflanzt sind, unterliegen dem Strassengesetz (sGS 732.1). Gemäss Art. 106 ff. dürfen Bäume und Sträucher nicht in das Lichtraumprofil hineinragen. Andernfalls wird nicht nur das Begehen der Trottoirs und der Wege sowie die Befahrbarkeit der Strasse beeinträchtigt, die «überragenden» Äste und Pflanzen stellen oftmals auch eine Verkehrsgefährdung dar. Das Lichtraumprofil muss auch unter Schneelast eingehalten werden.

Auf was es zu achten gilt ...

Gemäss Strassengesetz gelten folgende Strassenabstände: Im allgemeinen – Art. 104. Ohne besondere Vorschriften gelten als Strassenabstände für:

  • Bauten und Anlagen: 4.00 m an Staatstrassen und 3.00 m an allgemeinen Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse
  • Bäume und Wälder: 2.50 m an Staatsstrassen und Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse
  • Lebhäge, Zierbäume und Sträucher: 0.60 m, über 1.80 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe
  • Einfriedungen von 0.45 m bis 1.20 m Höhe: 0.09 m, über 1.20 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe

 

Lichtraum – Art. 106. Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen. Ohne besondere Vorschriften beträgt die Höhe des Lichtraums: 

  • 4.50 m über Verkehrsflächen, welche für den Fahrverkehr bestimmt sind
  • 2.50 m über Verkehrsflächen, welche nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind

 

Bei Ein- und Ausfahrten bzw. Strassenverzweigungen sind auch die Sichtzonen einzuhalten. Sträucher und Bepflanzungen sind so unter der Schere zu halten, dass die Sicht für die Verkehrsteilnehmer nicht behindert wird (maximale Höhe: 80 cm).     

Autor: Werner Peyer (UP)